Münster (ddp). Die Blütenzweige frühblühender Wildgehölze, besonders von Salweide und Reifweide, aber auch von Haselnuss, Kornelkirsche und Roterle, sollten nicht abgepflückt werden. Die Blüten erfüllen nämlich eine besondere Aufgabe im Naturhaushalt, wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erläutert. Für die aus dem Winterschlaf erwachten Honigbienen, Wildbienen, Hummeln, Wespen sowie deren Brut bildet der Blütenpollen das einzige Frühlingsfutter.
Die Vorfrühlingsblüher unter den wildwachsenden Sträuchern haben oftmals bereits ihre Blüten oder Blütenkätzchen geöffnet. Diese werden gern für Sträuße und Vasenschmuck gesammelt. Die Weidenarten und die Kornelkirsche sind aber auch die ersten Nektarspender. In Nordrhein-Westfalen ist es laut Landschaftsgesetz sogar verboten, unbefugt von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig zu entnehmen. Er dürfe nur mit besonderer Erlaubnis des Eigentümers gepflückt werden, informiert die Landwirtschaftskammer. Das Abschneiden von Blütenzweigen könne daher ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, der mit einer Geldbuße bestraft werden kann.
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