Karlsruhe/Berlin (ddp.djn). Die Gartensaison hat begonnen – aber wer darf die grüne Oase vor dem Haus nutzen und wer finanziert sie? Grundsätzlich ist der Vermieter für die Pflege der Außenanlagen und des Gartens verantwortlich. Er kann die Kosten dafür als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Allerdings sind nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Positionen umlagefähige Nebenkosten. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Nicht umlagefähig sind nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam Ausgaben für die Anschaffung der Gartengeräte (AZ: 11 S 81/01).
Gartenpflegekosten muss ein Mieter unter Umständen auch dann zahlen, wenn er die Grünfläche überhaupt nicht nutzen darf oder kann, entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 135/03). Vorausgesetzt die Gartennutzung ist nicht nur «exklusiv» dem Vermieter selbst oder nicht nur einer ganz bestimmten Mietpartei, zum Beispiel dem Erdgeschoss-Mieter erlaubt. Ist keiner Mietpartei die Gartennutzung gestattet, kann der Vermieter die anfallenden Gartenpflegekosten auf alle Mieter des Hauses aufteilen. Denn durch die gärtnerisch angelegten Flächen wird die Wohn- und Lebensqualität verbessert, so die Richter.
Die Mieter müssen den Garten nur selbst pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dann sind darunter aber auch nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen. Das sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub (AZ: 10 U 70/04).
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