Frankfurt/Main (dapd). Die gemütliche Runde auf der Terrasse oder im Garten wird mit Wespen, Bienen und Hornissen schnell zur nervigen Angelegenheit. Das gilt insbesondere, wenn ein Nest in der Nähe ist. „Im Umkreis von drei bis vier Metern greifen die Tiere in der Regel nicht an. Liegt das Nest aber nah am Haus, werden sie zur Gefahr“, sagt Petra Krauß vom Immobilienverband IVD-Mitte. Dann verhielten sich die Insekten eher aggressiv, was vor allem für Allergiker problematisch sei.
In diesem Fall ist es meist sinnvoll, das Nest zu entfernen. Das machen Schädlingsbekämpfer oder bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit auch die Feuerwehr. „Man sollte die Beseitigung nicht selbst übernehmen“, warnt Krauß. Als Laie erkenne man zudem geschützte Arten wie Bienen nicht. Diese dürfe man – genau wie Hornissen – weder stören noch vernichten. „Falls die Völker einen beeinträchtigen, muss man sie umsiedeln lassen“, sagt die IVD-Expertin. Eine Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde sei dafür nötig.
Mieter melden ein entdecktes Wespennest dem Vermieter
Bemerkt man als Mieter ein Wespennest, muss man den Vermieter informieren, damit dieser die Beseitigung veranlassen kann. Wegen der erhöhten Gefahr könnten Allergiker dies auch ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter veranlassen. „Die Kosten der Nestbeseitigung von circa 150 Euro trägt in der Regel der Vermieter“, sagt die IVD-Expertin. „Ist das Nest allerdings weit vom Wohn- und Aufenthaltsbereich entfernt, so dass die Mieter von den Wespen nicht beeinträchtigt werden, muss der Vermieter sie nicht beseitigen lassen“, ergänzt Krauß. Allergiker müssten in dem Fall beweisen, dass sie gefährdet seien.
Bei Wohnungseigentümern trage die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Beseitigung, wenn sich das Nest an Stellen wie der Außenfassade befindet. Anders ist die Lage, wenn sich das Nest auf der Terrasse oder im Garten befindet: Dann müsse der Eigentümer die Beseitigung selbst bezahlen. Falls sich andere Wohnungseigentümer belästigt fühlten, hätten sie ebenfalls ein Anrecht auf Beseitigung. Das gilt auch wenn die Betroffenen selbst keine Einschränkung sehen.
dapd
Fotohinweis: Wespennest von superscheeli / Flickr / (CC BY-SA 2.0)