In der Regel übernimmt der Käufer einer Immobilie mit Eintragung ins Grundbuch auch den Gebäudeversicherungsvertrag, den er dann kündigen kann. Wenn zwischen der Übernahme der Immobilie und dem Eintrag ins Grundbuch jedoch einige Monate liegen, kann der Käufer auch bereits neben dem Verkäufer Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Das geht bereits aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 43/07) 2009 hervor.
Übertragung der Gebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel
In dem Fall gab es zwischen der Übergabe der Immobilie und dem Eintrag des Eigentümerwechsels in das Grundbuch einen Feuerschaden, den die Versicherung nicht tragen wollte. Sie ging davon aus, dass der Käufer keine eigenen Ansprüche aus dem Vertrag hatte, weil er noch nicht ins Grundbuch eingetragen war. Das aber sahen die Bundesrichter anders.
Ihrer Aufassung nach ist im Versicherungsvertrag das fremde Interesse des Käufers auch ohne ausdrückliche Regelung vor der Grundbucheintragung mitversichert. Damit muss die Versicherung in diesem Fall den Feuerschaden tragen.