Ist eine Wohnung deutlich kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete kürzen und außerdem Geld zurückfordern. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für möbliert vermietete Wohnungen. Das Minderungsrecht des Mieters beginnt bei einer Unterschreitung der Wohnfläche um mehr als zehn Prozent.
Mit dem Urteil vom Mittwoch gab der Mietsenat des BGH einem Mieter in letzter Instanz recht. Seit 2006 bewohnte der Mann in Berlin eine eingerichtete Wohnung, deren Fläche im Mietvertrag mit etwa 50 Quadratmeter angegeben war. Die Kaltmiete betrug 560 Euro. Drei Jahre später bemerkte der Mieter, dass die Wohnung nur 44,3 Quadratmeter hatte. Die Wohnung war um 11,5 Prozent kleiner.Entsprechend kürzte der Bewohner um 11,5 Prozent und verlangte 1.964,20 Euro überzahlte Miete von seinem Vermieter zurück. Dieser argumentierte nun, dass die Kaltmiete auch einen Möblierungsbetrag enthalte. Er akzeptierte deshalb nur eine Mietminderung auf den Wohnungsanteil und zahlte ihm den Teilbetrag von 736 Euro aus.
Der Mietsenat des BGH entschied, dass der Mieter die Rückzahlung der Miete in Höhe von 11,5 Prozent verlangen könne. Auch bei möbliert vermieteten Wohnungen gelte die Grenze von zehn Prozent Flächenunterschreitung. Denn die geringere Nutzungsmöglichkeit bestehe unabhängig davon, dass in der deutlich kleineren Wohnung die Einrichtung vollständig untergebracht wurde. Das Urteil istrechtskräftig.
(AZ: Bundesgerichtshof ZR 209/10)
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