Der Verband Wohneigentum erwartet Hinweise vom Bundesverfassungsgericht für eine rechtskonforme und soziale Reform
Bonn, 17. Januar 2018 – Seit mehreren Legislaturperioden steht eine umfassende Grundsteuerreform an. Jeder Versuch von Bund und Ländern ist bisher im Sande verlaufen. Der Verband Wohneigentum fordert, endlich eine rechtssichere, transparente und sozial tragbare Neuregelung zu schaffen. Die aktuelle Prüfung birgt auch die Chance, die bisher unbefriedigenden Reformmodelle neu zu durchdenken.
Senkung, der Steuermesszahlen und Hebesätze unwahrscheinlich
„Vom Bundesverfassungsgericht erhoffen wir uns klare Hinweise an die Politik, welche Mindestkriterien bei einer ausgewogenen, verfassungskonformen Grundsteuerreform zu berücksichtigen sind“, sagt Manfred Jost, Präsident des Verbands Wohneigentum. Die bisherigen Reformvorschläge hätten meist zur Folge gehabt, dass das Bewertungsverfahren verwaltungstechnisch zu aufwendig, zu teuer und zudem sozial unvertretbare Ergebnisse erbracht hätten. Mit dem Kostenwertmodell, dem aktuellen Reformvorschlag fast aller Bundesländer, gegen den Bayern und Hamburg ihr Veto eingelegt haben, würde das Gegenteil erreicht. Auf eine freiwillige Anpassung, das heißt Senkung, der Steuermesszahlen und Hebesätze durch die Städte und Gemeinden will der Verband nicht bauen.
Anstieg der Grundsteuer in beliebten Regionen
Vor allem in Regionen mit hoher Nachfrage und wachsenden Grundstückspreisen hätte das Kostenwertmodell einen Grundsteueranstieg zur Folge, die den selbstnutzenden Eigentümer überproportional belasten würde. „Eine Wertsteigerung, die der Eigentümer nicht beeinflussen kann, und den er nicht wirtschaftlich verwerten kann, solange er in seinem Haus wohnt, darf nicht steuerlich ‚bestraft‘ werden“, betont Präsident Jost. Dasselbe gelte für eine Wertsteigerung durch Investition in energetische Sanierung, altersgerechten Umbau und Mehr-Generationen-Wohnen. Denn die politisch erwünschten und teils staatlich geförderten Ziele würden andernfalls konterkariert.
Fazit zur Reform der Grundsteuer
Die Grundsteuer muss ausschließlich nach der Größe des Grundstückes und der Nutzfläche, nicht jedoch nach dem Verkehrswert berechnet werden. Hinweise des Bundesverfassungsgerichts sind auch hinsichtlich der Verwendung der Grundsteuereinnahmen wünschenswert. „Das Steueraufkommen darf dabei nicht zum ‚Kessel Buntes‘ werden, aus dem die Gemeinde Zwecke finanziert, für die sie ansonsten überprüfbare Gebührenbescheide erheben müsste – oder die über das allgemeine Steueraufkommen zu finanzieren wären“, so Jost mit Nachdruck.
Ein weiterer Aspekt: Zu aufwendige, streitanfällige Bewertungsverfahren, die Zeit und Geld binden, müssen vermieden werden. „Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf eine faire, auch für Laien nachvollziehbare Besteuerung“, resümiert Wohneigentumspräsident Manfred Jost.