Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist Steuer- und Immobilienexperten hin. Zuständig seien die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien wird teilweise erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos ist. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner dürfe der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setze ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.
Steuer- und Immobilienexperten weisen darauf hin, dass diese Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentiert werden sollten, beispielsweise durch Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie erteilte Makleraufträge. Angesichts der aktuellen Finanzlage der Kommunen sei damit zu rechnen, dass Gemeinden Erlassanträge gründlich prüften, bevor sie ihnen statt gäben.