Die Mehrzahl der Deutschen hat eine Hausratversicherung abgeschlossen. In einigen Situationen kann es aber sinnvoll sein, die Versicherungspolice zu kündigen oder sich nach einem neuen Anbieter umzusehen. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und was es dabei rechtlich zu beachten gilt, erklärt dieser Artikel.
Wer A sagt, muss nicht immer B sagen
Grundsätzlich greift die Hausratversicherung in Fällen, bei denen der Besitz beschädigt oder entwendet wird, zum Beispiel bei einem Einbruch, durch Vandalismus oder einen Wasserrohrbruch. Der Abschluss einer Hausratversicherung ist daher sinnvoll, um das Hab und Gut abzusichern und der finanziellen Belastung aufgrund eines Schadenfalls vorzubeugen.
Die Lebensumstände bleiben aber nicht immer gleich. Der Umzug in eine andere Stadt oder in eine größere Wohnung, eine Hochzeit, Scheidung oder die Geburt eines Kindes verändern vieles. Danach kann es sein, dass die vor Jahren abgeschlossene Versicherung nicht mehr passt. Manchmal benötigt man andere oder umfangreichere Versicherungsleistungen, manchmal gibt es auf dem Markt auch bessere Angebote. Auch kommt es vor, dass der Versicherer den Leistungsumfang ändert.
Die Kündigung des Vertrags geht meist unkompliziert, sofern man die Formalien beachtet und die Kündigungsfrist einhält.
Hausratversicherung: Ordentliche & außerordentliche Kündigung
Möchte man den Vertrag ordentlich kündigen, sollte man wissen, wie lange der Vertrag mindestens läuft und welche Frist für die Kündigung gilt. In den meisten Fällen haben die Verträge eine Laufzeit von einem Jahr. Eine längere Vertragslaufzeit belohnen die Versicherer in der Regel mit einem Rabatt auf die Prämie in Höhe von 10 bis 15 Prozent. Die Kündigung ist zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten einzureichen. Das bedeutet, dass der Vertrag regulär nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden kann. Lässt man diese Frist verstreichen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr und er kann erst wieder zum nächsten Termin beendet werden.
Neben dem ordentlichen gibt es noch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es kommt in folgenden Fällen zum Tragen:
- Beitragserhöhung oder Änderung der Vertragskonditionen durch den Versicherer: In diesem Fall kann der Versicherte den Vertrag fristlos kündigen. Auch wenn beispielsweise der Selbstbehalt erhöht oder der Unterversicherungsverzicht abgeschafft wird, ist es möglich, den Vertrag binnen eines Monats mit Wirkung zum nächsten Monat zu kündigen.
- Schadenfall: Nach einem Schadenfall und Auszahlung der Versicherungsleistung kann der Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist sofort beendet werden. Dies sollte man sich jedoch gut überlegen, da das Versicherungsunternehmen den schon gezahlten Jahresbeitrag einbehalten darf, der Versicherungsschutz jedoch sofort erlischt.
- Kündigung aus besonderem Anlass: Als besondere Anlässe gelten Zusammenzug von Ehe- oder Lebenspartnern, eine Doppelversicherung, der Umzug ins Ausland, Haushaltsauflösung, Tod des Versicherten oder eine Kündigung durch den Versicherer. In der Regel sind derartige Kündigungen, sofern das Versicherungsunternehmen schnellstmöglich davon in Kenntnis gesetzt wird, innerhalb eines Monats gültig.
In jedem Fall geht eine Kündigung folgendermaßen vonstatten: Zunächst ist es wichtig, sicherzustellen, dass bereits eine neue Versicherung abgeschlossen wurde und eine Bestätigung des neuen Unternehmens vorliegt. Ist dies noch nicht erfolgt, riskiert man einen lückenhaften Versicherungsschutz. Gekündigt wird schriftlich und mit Unterschrift, unter Angabe der Kunden- oder Versicherungsnummer. Weitere Formalien sind nicht zu beachten. Erfolgt die Kündigung ordentlich, kann sogar auf die Angabe von Gründen verzichtet werden.