Hamm (ddp.djn). Die Hausratversicherung gilt auch für Sachen, die sich «vorübergehend» bis zu drei Monate außerhalb der Wohnung befinden. Diese sogenannte Außenversicherung kann bedeutsam sein bei Urlauben, in denen der Hausrat dann auch im Urlaubsdomizil geschützt ist. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gilt diese Regelung auch bei einem Umzug, wenn der Hausrat zwischengelagert werden muss.
Denn Gegenstände des täglichen Bedarfs können sich laut Gericht auch in einem solchen Fall «vorübergehend» außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Dies gelte selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht beabsichtigt, die Gegenstände in die alte Wohnung zurückzubringen, wohl aber in die neue.
(ddp)