Start Aktuelles Im Restaurant richtig beschweren – Nicht alles runterschlucken!

Im Restaurant richtig beschweren – Nicht alles runterschlucken!

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— von Berrit Gräber —  An Feiertagen wie Ostern bleibt bei vielen Bundesbürgern die Küche kalt. Aber von wegen schön Essen gehen: Manchmal kommt das Gemüse völlig verkocht auf den Tisch, der Fisch ist versalzen und der Nachtisch muss x-mal angemahnt werden. Restaurantgäste müssen nicht alles runterschlucken, wie Waltraud Fesser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erklärt. Es sei das gute Recht von Kunde König, sich angemessen zu beschweren, wenn einmal etwas nicht okay gewesen sei.

Kein Gast muss kaltes, verbranntes, zerkochtes oder anderweitig „verunglücktes“ Essen akzeptieren, sagt auch Hanne Vedder von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „In diesen Fällen liegt ein Sachmangel vor, der dazu berechtigt, das Gericht zurückgehen zu lassen.“

Wichtig ist allerdings, sofort zu reklamieren, also gleich nach den ersten Bissen oder dem ersten Schluck. Halb aufessen und hinterher schimpfen geht nicht. Wer zunächst klaglos mampft und erst später rügt, verwirkt in der Regel sein Recht auf Ersatz oder Preisminderung, wie das Landgericht Freiburg urteilte (Aktenzeichen: 3 S 85/71).

Wer gleich auf das Missgeschick aufmerksam macht, gibt dem Wirt die Chance nachzubessern, also beispielsweise das rohe Steak durchzubraten. Oder ein neues Essen zu bringen. Der Kunde kann ihm dafür sogar eine Frist von 10 bis 15 Minuten setzen. Klappt auch der zweite Anlauf nicht, darf der Gast komplett von seiner Bestellung zurücktreten und gehen – ohne zu zahlen.

Extra-Bestellung muss aufgetischt werden

Auf pauschales Meckern braucht der Wirt dagegen nicht einzugehen. Eine „Mängelrüge“ müsse schon detaillierter sein, urteilten die Richter am Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 22 S 136/92). Grundsätzlich ist nicht entscheidend, ob es dem Kunden schmeckt, sondern ob das Gericht objektiv in Ordnung ist.

Schwierig kann es werden, wenn der Gast versucht, bei schlechtem Essen oder miesem Service weniger zu zahlen. Grundsätzlich bestehe die Chance, über eine Minderung der Rechnung zu verhandeln, sagt Vedder. Beispiel Familienfeier: Ging dabei viel schief, können enttäuschte Kunden ruhig versuchen, nachzuverhandeln. Ist der Wirt kulant, geht er darauf ein. „Da können 30 Prozent Nachlass schon mal drin sein“, erklärt Vedder.

Rein juristisch betrachtet nimmt der Wirt mit der Bestellung einen Vertrag an. Den muss er dann auch erfüllen. Das gilt zum Beispiel, wenn der Kunde Extra-Wünsche in Auftrag gegeben und anstelle von Reis Kroketten geordert hat. Oder wenn das Essen ausdrücklich ohne Knoblauch sein sollte, das Eis ohne Sahne, das Steak ohne Pommes. Hat sich die Bedienung auf die Extra-Bestellung eingelassen, muss das Zugesicherte auch aufgetischt werden.

Gleiches gilt für Feste und Feiern im Lokal. Haben sich Kunde und Wirt darauf geeinigt, dass bei der Kommunionfeier Hirschgulasch auf den Teller kommt, kann der Küchenchef nicht einfach Kalb servieren. Wurden feste Obergrenzen für den Menüpreis ausgehandelt, muss sich der Wirt ebenfalls daran halten.

Umgekehrt geht aber auch der Auftraggeber eine Verpflichtung ein. Ist das Essen für 80 Personen bestellt, sitzen aber nur 75 Gäste am Tisch, wird der Gastgeber für die bestellten 80 Essen aufkommen müssen. Es sei denn, er hatte die Personenzahl rechtzeitig vorher nach unten korrigiert. „Rechtzeitig heißt in der Regel, mindestens 48 Stunden vorher“, sagt Vedder.

Schmerzgrenze bei etwa 30 Minuten Warten

Kein Gast muss es hinnehmen, wenn das Essen endlos auf sich warten lässt und Kellner wie Küche im Schneckentempo arbeiten. Bis zu einer Wartezeit von einer halben Stunde gibt es aber noch nicht viel zu meckern. Dauert es deutlich länger, darf am Ende der Preis gemindert werden. Das Landgericht Karlsruhe erlaubte einem Gast, der erst anderthalb Stunden nach der Bestellung sein Essen bekam, die Rechnung um 30 Prozent zu kürzen (Aktenzeichen: 1 S 196/92).

Ein Gast muss auch nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag auf die Rechnung warten. Hat er mindestens dreimal laut und deutlich und unter Zeugen die Abrechnung verlangt, sie aber nicht zeitnah bekommen, hat er das Recht zu gehen. Bezahlen muss er trotzdem, sagt Fesser. Um den Vorwurf der Zechprellerei zu vermeiden, muss er vorher Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung per Post schicken kann.

dapd.djn/bj/k2120/ph/