Berlin (ddp.djn). Mieter müssen auch bei längerer Abwesenheit wie zum Beispiel während des Urlaubs ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Selbstverständlich dürfte sein, auch in den Ferien Miete, Nebenkosten, Strom, Gas und andere Rechnungen weiter zu begleichen.
Aber Mieter haben auch während ihrer Urlaubsreise eine Obhutspflicht für die Wohnung: Sie müssen dafür sorgen, dass Schäden, zum Beispiel durch einen Rohrbruch, vermieden werden. Dazu sollte ein Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn oder Bekannten deponiert und der Vermieter darüber informiert werden. Der Vermieter selbst, aber auch der Hausmeister oder Hausverwalter haben keinen Rechtsanspruch auf einen Wohnungsschlüssel, so der DMB.
Verletzt der Mieter seine Obhutspflicht und der Vermieter kann Schäden nicht verhindern, weil er nicht in die Wohnung gelangt, kann der Mieter unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet werden, betont der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Bildet sich zum Beispiel während der Abwesenheit des Mieters Schimmel an den Wänden oder Decken, weil nicht gelüftet wurde, darf er die Miete nicht mindern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 19 U 7/99). Im Gegenteil, bei schuldhaftem Verhalten kann er selbst zur Kasse gebeten werden. Am besten ist es, den Nachbarn zu bitten, ab und zu durchzulüften, um sich vor solchen Schäden zu schützen,
Wichtig ist es auch, die Stecker der elektrische Geräte zu ziehen und alle Wasserhähne fest zu verschließen. So wird die Gefahr von Bränden, Überspannungen bei Blitzschlag und Überschwemmungen verringert.
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