Wer seinem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vermittele, sei von der Kündigungsfrist befreit.
Dieses ist nur ein Beispiel für eine Vielzahl im Umlauf befindlichen Rechtsirrtümer. Bei Rechtsirrtümern handelt es sich um weit verbreitete juristische Behauptungen, für die es in keinem Gesetz eine rechtliche Grundlage gibt.
Grundsätzlich gilt die vereinbarte Kündigungsfrist für eine Mietwohnung ohne Einschränkung. Der Vermieter ist weder dazu verpflichtet, mit einem vom aktuellen Mieter präsentierten Interessenten einen Vertrag zu schließen, noch muss er ihn nach der Vermittlung des dritten potenziellen Nachmieters frühzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen.
Ausnahmen:
- Die Nachmieterregel ist explizit im Vertrag aufgenommen. Dann muss sich der Vermieter daran halten
- Der Mieter beruft sich auf einen Härtefall, etwa auf eine schwere Krankheit, einen berufsbedingten Wohnungswechsel oder Familienzuwachs. Dann kann ggfs. das Recht auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses bestehen, sofern der Mieter einen akzeptablen Nachmieter stellt.