–Von ddp.djn-Korrespondentin Katja Fischer–
Berlin (ddp.djn). Schlüsseldienste stehen nicht gerade in dem Ruf, stets guten Service zu vernünftigen Preisen anzubieten. Dafür sorgen etliche schwarze Schafe in der Branche, die die Notlage der Kunden ausnutzen und sie regelrecht abzocken. Damit bringen sie auch seriöse Firmen in Verruf.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit Fällen befassen, in denen die Notöffner unangemessen hohe Rechnungen stellen. So befand das Oberlandesgericht Frankfurt, dass Preise, die mehr als 100 Prozent über einer angemessenen Vergütung liegen, die Wuchergrenze überschreiten (AZ: 6 W 218/01). Das Amtsgericht Viersen ging davon aus, dass der gesamte Vertrag nichtig ist, wenn die Rechnung den üblichen Preis um das Doppelte übersteigt. Im konkreten Fall hatte ein Schlüsseldienst ein Garagenschloss ausgewechselt und dafür fast 350 Euro verlangt. Angemessen waren laut Gutachter nicht einmal 100 Euro (AZ: 23 C 13/03).
Sogar wenn die Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Auftraggeber vom beauftragten Schlüsseldienst die Rückerstattung geleisteter Zahlungen verlangen, wenn der Preis sich als deutlich überhöht erweist, urteilte das Amtsgericht Bremen. In diesem Fall ist der beauftragte Schlüsseldienst lediglich zum Einbehalt des Betrages berechtigt, der dem tatsächlichen Wert der von ihm geleisteten Arbeit entspricht. (AZ: 4 C 12/08).
Allerdings ist es schwierig herauszufinden, wie hoch eine angemessene Vergütung ausfallen darf. Denn die Tarife differieren je nach Ort und Anbieter stark. Weitere Faktoren sind Wochentag und Uhrzeit. Nach 18.00 Uhr oder samstags fallen in der Regel Zuschläge an. An Sonn- und Feiertagen kann es richtig teuer werden. Hier sind Aufpreise von 150 Prozent des Normalpreises durchaus üblich, wissen die Experten der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.
Um Ärger und möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Mieter, Wohnungs- und Hausbesitzer rechtzeitig für den Ernstfall vorsorgen. Am besten, sie suchen in einer ruhigen Stunde Anbieter in der Nähe ihres Wohnortes, erfragen Preise für Türöffnung, Anfahrt und Nebenkosten. Wichtig ist, mehrere Angebote zu vergleichen. Überregionale Anbieter sind meist teurer als ortsansässige. Vorsicht, die Telefonnummer gibt nicht immer darüber Auskunft, ob eine Firma ihren Sitz im Ort oder etliche Kilometer entfernt hat. Häufig werden trotz nahe gelegener Ortsnummer Telefonverbindungen weitergeschaltet, so die Erfahrung der D.A.S.
Ist der passende Schlüsseldienst gefunden, sollte die Nummer im Handy gespeichert oder auf einem Zettel in der Brieftasche notiert werden. Tritt der Notfall dann tatsächlich ein, ist zu beachten, dass schon bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Schlüsseldienst ein Festpreis für die Anfahrt, das Öffnen der Tür sowie eventuelle Nacht- oder Feiertagszuschläge inklusive Mehrwertsteuer vereinbart werden, raten die D.A.S.-Rechtsexperten. So schützen sich Kunden am besten vor bösen Überraschungen auf der Rechnung.
Damit sich die Firma ein Bild vom Umfang des Auftrags machen kann, ist es wichtig, die Situation möglichst exakt zu schildern. Es macht einen großen Unterschied, ob die Tür einfach nur ins Schloss gefallen ist oder der Schlüssel noch im Schloss steckt. Denn eine zugefallene Tür lässt sich meist schnell und problemlos öffnen, ohne dass der Zylinder oder das ganze Türschloss zerstört werden müssen. «Macht der angerückte Schlüsseldienst Anstalten, eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Tür aufzubrechen oder das Schloss auszubauen, sollte man ihn am besten gleich wieder nach Hause schicken», empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zahlen müsse der Kunde in diesem Fall nichts, da die Firma nicht in der Lage war, den Auftrag ordnungsgemäß zu erledigen.
Nicht selten kommt es vor, dass Schlüsseldienste bei der Notöffnung möglichst viel beschädigen und anschließend überhöhte Kosten für neues Material geltend machen, beobachten die Experten der D.A.S. Diese Firmen machen sich laut einem Urteil des Landgerichts Bonn wegen Betrugs und Wuchers strafbar. Drohen sie mit dem Ausbau der eingebauten Teile bei Nichtbezahlungen, ist zudem der Tatbestand der Nötigung gegeben. (AZ: 37 M 2/06).
Kunden dürfen sich auch im Notfall nicht verunsichern lassen und ihre Rechte wahrnehmen. Wenn ihnen die Rechnung des Schlüsseldienstes zu hoch erscheint, sollten sie zunächst nur einen angemessenen Teilbetrag bezahlen und sich erst über die ortsüblichen Kosten für die erbrachte Leistung informieren, bevor sie den Rest überweisen.
ddp.djn/kaf/mwo