Wiesbaden (dapd). Um Kreidebilder von der Straße zu entfernen, muss ein Vermieter nicht gleich zum Hochdruckreiniger greifen. Er darf die Kosten für solch eine Aktion nicht einer Mieterin in Rechnung stellen, deren Sohn den Boden vor dem Hauseingang mit Straßenmalkreide bemalt hatte. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden.
Der Vermieter hatte das Kunstwerk des Kindes umgehend beseitigt und in der Betriebskostenabrechnung Kosten in Höhe von 44,08 Euro für den Einsatz des Hochdruckreinigers aufgeführt. Völlig unangemessen, urteilten die Richter. Das sei mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Der Vermieter hätte einfach den nächsten Regen abwarten können.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Wiesbaden 93 C 6086/05-17)
dapd.djn/T2013021802076/kaf/K2120/mwo