Berlin (dapd). Regenwasser darf zum Wäschewaschen verwendet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist (Aktenzeichen: 8 C 44.09).
Im verhandelten Fall hatte ein Immobilieneigentümer, dessen Haus an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war, zusätzlich Regenwasser gesammelt. Das wollte er zum Gießen im Garten, für die Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwenden. Er stellte einen entsprechenden Antrag. Das Wäschewaschen wurde ihm jedoch untersagt, weil die Trinkwasserqualität des Regenwassers nicht nachgewiesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die Behörden dem Grundstückseigentümer nicht verbieten dürfen, das Regenwasser zum Wäschewaschen zu verwenden. Denn eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht zu erkennen. Das könne man auch der Lektüre einschlägiger Veröffentlichungen entnehmen. Spätestens durch das Trocknen der Wäsche würden nämlich vorhandene Bakterien entfernt oder abgetötet.
dapd