Recklinghausen (dapd). Bei einer energetischen Sanierung ihres Hauses können Vermieter einen Teil der Kosten jährlich auf die Mieter umlegen. „Der Vermieter darf die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn erbauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen“, erklärt Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. Das trifft auch für Ausführungen zu, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. „Dies gilt jedoch nur für Modernisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Wärmedämmfassaden oder neuwertige Heizungsanlagen. Nicht umgelegt werden können Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen wie ein neuer Außenanstrich oder die Reparatur der Rollläden“ sagt Deese.
Wenn ein Vermieter aufgrund von Modernisierungen eine Mieterhöhung verlangt, hat er bestimmte Regeln zu beachten. Die Information über die Modernisierungsabsicht muss den Mietern vorBeginn der Arbeiten schriftlich, mit Angabe der voraussichtlichen Mieterhöhung, zugestellt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Kosten nachvollziehbar aufzuschlüsseln. „Der Mieter sollten auch prüfen, ob der Vermieter aufgrund der Modernisierung fällige Reparaturen einsparen konnte“ rät Deese. Diese Kosten müssen ebensowie Zuschüsse von Dritten von den Gesamtkosten abgezogen werden.
Bei einer Mieterhöhung steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. „Der Mieter kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis außerordentlich zumAblauf des übernächsten Monats kündigen“, sagt Deese. Nimmt derMieter dieses Recht in Anspruch, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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