Start Aktuelles Gläserne Mieter – Vermieter wollen oft mehr über Wohnungsbewerber wissen, als sie dürfen

Gläserne Mieter – Vermieter wollen oft mehr über Wohnungsbewerber wissen, als sie dürfen

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Berlin (ddp.djn). Eine einfache Selbstauskunft reicht vielen Vermietern nicht mehr, um sich ein Bild von ihrem künftigen Mieter zu machen. Sie verlangen von Wohnungssuchenden eine Vielzahl von persönlichen Informationen, bevor sie vermieten, beobachtet der Deutsche Mieterbund (DMB).

Dabei greifen sie gern auf die Daten von Auskunfteien wie Schufa, Creditreform, Infoscore und anderen zurück. Diese bieten kostenpflichtig sogenannte Bonitätsauskünfte an. Der DMB verweist auf einen Beschluss der Datenbeauftragten der Länder in Bezug auf solche Bonitätsauskünfte über Mietinteressenten. Danach dürfen Vermieter erst dann eine Auskunft einholen, wenn der Abschluss des Mietvertrages mit dem Bewerber nur noch vom positiven Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt. Übermittelt werden dürfen nur Informationen aus öffentlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen sowie Daten über negatives Zahlungsverhalten, bei denen die Forderungen noch offen sind oder, wenn sie erledigt sind, höchstens ein Jahr alt waren. Es gilt dabei eine Bagatellgrenze von 1500 Euro, bis zu der die Forderungen verschwiegen werden müssen.

Manche Vermieter verlangen vom Mieter jedoch weitergehende Daten, die er durch eine Selbstauskunft bei der Auskunftei einholen soll. Seit 1. April 2010 können Bürger auf Anfrage einmal jährlich kostenlos Auskunft darüber bekommen, was über sie gespeichert ist. Der DMB rät, diese Selbstauskunft nie an den Vermieter weiterzureichen, weil sie Informationen enthalten könne, die ihn nichts angehen. Für den Vermieter sei lediglich der erste Teil der kostenpflichtigen Bonitätsauskunft maßgebend.

Interessenten, die eine Wohnung unbedingt haben wollen, bleibt jedoch meist keine andere Wahl, als die Forderungen der Vermieter wenigstens formal zu erfüllen, auch wenn sie sich am Rand der Legalität bewegen. Wenn der Vermieter partout eine Eigenauskunft vom Mietinteressenten verlangt, müsse dieser wohl oder übel darauf eingehen, meint die Verbraucherzentrale Bremen. Es solle dann aber alle Angaben schwärzen, die der potenzielle Vermieter nicht wissen muss, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler lassen sich die Auswertung dieser «freiwilligen» Selbstauskunft sogar bezahlen. Mieter, die das notgedrungen tun, können später das Geld zurückfordern.

Alle Fragen des Vermieters sollten möglichst vollständig beantwortet werden, empfiehlt der DMB. Sonst sei der Mietinteressent gleich aus dem Rennen. Dabei braucht er aber nicht unbedingt die Wahrheit zu sagen. Wenn sich der Vermieter zum Beispiel dafür interessiert, ob weitere Kinder geplant sind, welcher Religion der Mieter angehört oder ob er Vorstrafen hat, darf er lügen. Diese Dinge gehen den Vermieter nichts an.

Hundertprozentig stimmen müssen jedoch alle Auskünfte, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Das sind Angaben, die das Mietverhältnis unmittelbar betreffen wie Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand und der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben werden.

Wenn der Mieter bei diesen Daten lügt, kann das die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Leer hervorgeht (AZ: 70 C 1237/08). Im verhandelten Fall hatte ein Mietinteressent, der von Hartz IV lebt, vor der Vertragsunterzeichnung angegeben, er sei beruflich als Disponent bei einem Anzeigenblatt im Bereich Logistik und außerdem als Selbstständiger in der Computerbranche tätig.

In der Beweisaufnahme des Gerichts kam aber heraus, dass der Mieter seine finanziellen Verhältnisse erheblich geschönt hatte. Er behauptete, noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Das war gelogen. Das Gericht erklärte daraufhin die Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter für rechtmäßig. Denn wer eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, muss wirtschaftliche Schwierigkeiten von sich aus offenbaren, so die Richter. Dazu gehöre unbedingt, eine eidesstattliche Versicherung anzugeben.

Auch Mieter, die ihre Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes zahlen können, müssen den Vermieter vor Vertragsabschluss ungefragt darüber informieren. Andernfalls hat er das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Mieter, denen die alte Wohnung wegen Mietschulden gekündigt wurde und gegen die ein Insolvenzverfahren läuft, müssen das dem neuen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages ebenfalls von sich aus mitteilen. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 6 T 312/05).

ddp.djn/kaf/mwo