Karlsruhe (dapd). Ein Mieterhöhungsschreiben ist auch ohne Unterschrift wirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 300/09). Im konkreten Fall wollte ein Vermieter die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen. Er verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, die er anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt hatte. Das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters trägt keine eigenhändige Unterschrift und endet mit dem Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Er ist der Meinung, dass die Mieterhöhung formell unwirksam ist. Denn im Mietvertrag war festgelegt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, also eigenhändig unterschrieben werden.
Der BGH gab dem Vermieter Recht. Sein Mieterhöhungsverlangen sei auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, urteilten die Richter. Die Klausel, dass Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich vereinbart werden müssen, greife in diesem Fall nicht. Denn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters sei keine Vertragsänderung oder Vertragsergänzung.
dapd