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Mieterin droht die Räumung wegen Eigenbedarfs von BGB-Gesellschaft

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Karlsruhe/München (ddp). Eine Mieterin, die seit 1983 in einer Wohnung in München lebt, muss diese nach einer Eigenbedarfskündigung durch eine achtköpfige Gesellschaft bürgerlichen Rechts voraussichtlich räumen. Das ist die Konsequenz eines am Donnerstag verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Die beklagte Mieterin hatte mit den Voreigentümern des Hauses am 18. August 1983 einen Mietvertrag für die Wohnung im dritten Obergeschoss geschlossen. Die aus acht Personen bestehende BGB-Gesellschaft hatte das Wohngebäude zum Zweck der Eigennutzung durch die Gesellschafter («Münchener Modell») im Januar 2006 gekauft.

Die BGB-Gesellschaft kündigte dann der Mieterin zum 31. März 2007 wegen Eigenbedarfs des Gesellschafters K. und verlangte die Räumung der Wohnung. In den folgenden Prozessen scheiterte die Räumungsklage vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I. Zur Begründung hieß es, die Kündigung durch eine BGB-Gesellschaft wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter setze voraus, dass dieser schon bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter gewesen sei. Die Kündigung sei unwirksam.

Die Revision der BGB-Gesellschaft hatte nun Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine solche Personengesellschaft als Vermieter einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen darf. Dies gelte auch dann, wenn die BGB-Gesellschaft durch Erwerb des Mietwohnraums in den Mietvertrag eingetreten sei.

Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I zurück, weil nun noch geklärt werden muss, ob der für den Gesellschafter K. geltend gemachte Eigenbedarf auch tatsächlich besteht.

(AZ: VIII ZR 231/08 – Urteil vom 16. Juli 2009)

ddp.djn/dmu/rab