Start Aktuelles Mietminderung leicht gemacht – Was muss man ertragen, wo darf man kürzen?

Mietminderung leicht gemacht – Was muss man ertragen, wo darf man kürzen?

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  • Mieter haben das Recht, ihre Miete je nach Einschränkung zu mindern
  • Die Höhe der Mietminderung ist individuell festzulegen und dem Vermieter schriftlich mitzuteilen
  • Die Top 3 der gängigsten Beanstandungen sind Lärm, Schimmel und kaputte Heizanlagen

Berlin, den 17. Februar 2016 – Lärmende Nachbarn, kaputte Heizungen, schimmelnde Wände – in Mietwohnungen gibt es viele Schäden oder Mängel, welche die Wohnqualität stark beeinträchtigen können. Als Mieter hat man jedoch Anspruch auf eine komplett schadenfreie Wohnung.  Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, Mängel umgehend zu beseitigen. Soll die Miete gekürzt werden, gilt es, die Angemessenheit der Umstände zu beachten: Eine defekte Glühbirne im Flur ist kein Grund für eine Mietminderung. Zur Orientierung, wie hoch die Kürzung ausfallen sollte, stellt Mineko, die Top 3 der häufigsten Mängel vor.

1. Lärm – Von wegen viel Lärm um nichts

Lärm muss individuell – am besten mit einem Protokoll – dokumentiert und festgelegt werden. So stellen der Krach, den die Toilettenspülung des Nachbars nachts verursacht oder spielende Kinder keine Belästigung dar, wohl aber Bauarbeiten und Heizungsgeräusche.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

  • 10 % bei einer Großbaustelle, die 100 Meter entfernt lag
  • 20 % bei Abrissarbeiten
  • 30 % bei Diskothekenlärm in der Nachbarschaft
  • 35 % wegen Baulärms in weniger als zehn Metern Entfernung
  • 50 % bei durch den Nachbarn verursachten erheblichen störenden Lärm in der Nacht
  • 60 % bei Abriss des Dachstuhls mithilfe eines Krans
Mietminderung lärm baustelle
Lärm durch Baustelle: Großbaustelle, die weniger als 100 Meter entfernt sind können als Grund für eine Mietminderung angegeben werden.

2. Schimmel – Bloß keinen Schimmel ansetzen

Bei Schimmel in der Wohnung ist es von entscheidender Bedeutung, wer verantwortlich für dessen Entstehung ist. Wenn es infolge eines Mangels an der baulichen Substanz schimmelt, liegt das Verschulden beim Vermieter. Anzeichen für derartige Mängel können Risse im Mauerwerk, undichte Türen und Fenster, ein versteckter Wasserrohrbruch oder eine mangelhafte Dämmung sein. Ist der Mieter durch falsches Lüftungsverhalten selbst verantwortlich, kann deswegen die Miete nicht gekürzt werden. Beides ist jedoch zu beweisen.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

  • 5 % bei geringer optischer Beeinträchtigung
  • 20 % bei Schimmelbildung im Schlafzimmer
  • 10 %, falls muffiger Geruch in Küche, Bad oder Wohn- bzw. Schlafzimmer entsteht (selbst bei Eigenverschulden des Mieters)
  • 50 % in den Wintermonaten, wenn der Schimmelbefall im Schlaf- oder Kinderzimmer vorliegt
  • 100 %, wenn die Wohnung durch den Schimmel unbewohnbar ist oder Mieter lebensbedrohlich erkrankt

3. Heizung – Erhitzte Gemüter

Auch bei der Heizung ist die Höhe der Mietminderung nur individuell bestimmbar. Generell besteht jedoch das Gebot zur Wirtschaftlichkeit, welches den Vermieter dazu zwingt, bei wirklichem Sachmangel zu reparieren. Einfache Handgriffe wie die Heizungsentlüftung sind schnell selbst erledigt und kein Grund zur Kürzung der Miete.

Beispiele für Quoten aus der Rechtsprechung:

  • 10 % bei knackender oder rauschender Heizung
  • 50 % bei Ausfall der Heizung insgesamt – außerhalb der Wintermonate
  • 100 %, falls es während der Wintermonate zu einem Komplettausfall der Heizung kommen sollte!

Fazit zur Mietminderung

Die Gründe für eine Mietminderung sind vielfältig. Dies gilt ebenso für die Festlegung der Höhe. Ist man sich diesbezüglich unsicher, lohnt es sich, Rat bei Mietervereinen zu suchen. Hat man als Geschädigter einen berechtigten Grund für eine Mietminderung, so ist zu beachten, dass auch die Nebenkosten von einer solchen Minderung berührt werden. Kommt es durch einen Mietmangel zu einer Mietminderung, betrifft dies ebenso die Nebenkostenabrechnung, da der Mietvertrag als eine Gesamtleistung zu verstehen ist. Wer sich unsicher ist, ob die Abrechnung am Ende eines Abrechnungsjahres richtig ist, kann sie zum Beispiel von Serviceanbietern zur Überprüfung der Nebenkosten checken lassen.

Über die Firma MINEKO

MINEKO steht laut eigenen Aussagen für das Thema „Mietnebenkosten“ und bietet einen Service zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung durch Experten an. Ziel ist der Experten ist es, dass komplexe Thema der Mietnebenkosten durch einen digitalen Prozess zu vereinfachen. Jede Abrechnung durch MINEKO wird innerhalb von 24 Stunden genau geprüft – ganz ohne vorherige Anmeldung oder Abonnement. Die Ergebnisse werden nach der Prüfung verständlich aufbereitet und mit zusätzlichen Tipps und Tricks zur Nebenkostenabrechnung sowie einem personalisierten Schreiben an den Vermieter geliefert. Auf diese Weise möchte MINEKO Transparenz in den Nebenkostendschungel bringen. Weitere Informationen unter www.mineko.de