Start Rechtstipps & Verbraucherschutz Mietrecht: Baden und Duschen in der Wohnung nach 22 bzw. mitten in der Nacht erlaubt!

Mietrecht: Baden und Duschen in der Wohnung nach 22 bzw. mitten in der Nacht erlaubt!

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RechtstippBaden und Duschen nach 22 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die hatte ihrer Mieterin die Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen.
In der Tat stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. Eine derartige Klausel schätzten die Kölner Richter allerdings als unwirksam ein. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar. Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung.

Das Landgericht Köln wörtlich: “ … Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen. Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann …“

Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten.
Offen ließ das Gericht auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 – (Owi) 181/90 I) hatte entschieden, daß nachts einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten angemessen sind. Dauerduschen – drei Stunden lang – hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen für unzulässig. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

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