Start Ratgeber für Mieter Mietrecht: BGH kippt „Sicherheitszuschlag“ bei Betriebskostenvorauszahlungen

Mietrecht: BGH kippt „Sicherheitszuschlag“ bei Betriebskostenvorauszahlungen

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Mietrecht: BGH kippt „Sicherheitszuschlag“ bei Betriebskostenvorauszahlungen

BGH Karlsruhe. Vermieter dürfen bei Betriebskostenvorauszahlungen keinen pauschalen „Sicherheitszuschlag“ verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Im vorliegenden Fall aus Berlin hatte sich bei der Betriebskostenabrechnung für 2008 eine Nachforderung zugunsten der Vermieterin ergeben. Sie verlangte daraufhin eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen. Dafür setzte sie neben dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung einen „Sicherheitszuschlag“ von zehn Prozent auf die bisher ermittelten Kosten an.

Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen sei nur dann „angemessen“, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstelle. Es sei „kein Raum“ für einen abstrakten „Sicherheitszuschlag“ von zehn Prozent.

(AZ: VIII ZR 294/10 – Urteil vom 28. September 2011)

Foto von Nikolay Kazakov