Berlin (dapd). Vermieter dürfen keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Betriebskostenvorauszahlungen wegen prognostizierter Kostensteigerungen festsetzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Deutsche Mieterbund hin.
Eine Vermieterin hatte aufgrund der letzten Heizkostenabrechnung, die mit einer Nachforderung zu ihren Gunsten endete, eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert. Die neuen Vorauszahlungen berechnete sie, indem sie das Ergebnis der Abrechnung durch 12 teilte und dann hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent verlangte.
Der Bundesgerichtshof wies diese Art der Berechnung zurück. Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren. Grundlage sei die letzte Betriebskostenabrechnung. Zwar könne außerdem auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigt werden. Unzulässig sei aber die Festsetzung eines abstrakten Sicherheitszuschlags, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigt werden könne.
(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 294/10)
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