Karlsruhe (dapd). Ein Sichtschutzzaun ist kein hinreichender Grund für eine Mietminderung. Das entschied das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 S 236/11).
Ein Mieter hatte die Miete gekürzt, weil sein Nachbar an der Grundstücksgrenze einen hölzernen Sichtschutzzaun angebracht hatte. Durch diesen werde die Aussicht aus seiner Wohnung auf die hinter dem Haus gelegenen Gärten beeinträchtigt. Der Vermieter müsse dafür sorgen, dass der Nachbar den Zaun entfernt.
Das sah das Gericht anders. Der bloße Umstand, dass sich die Aussicht einer Wohnung verschlechtert, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Zumal eine besondere Aussicht in den Nachbargarten vertraglich nicht vereinbart war.
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