Mietkautionen darf der Vermieter nicht mit anderen Forderungen außerhalb des Mietverhältnisses verrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem 2012 veröffentlichten Urteil klargestellt. Deswegen muss ein Vermieter aus Berlin seinen ehemaligen Mietern rund 1.000 Euro Mietkaution plus Zinsen zurückzahlen.
Das Mietverhältnis endete bereits im Juni 2009. Der Vermieter gab die Mietkaution aber nicht zurück, weil es noch angebliche Gegenforderungen aus einem anderen Mietverhältnis gebe.
Der BGH lehnte das Zurückbehaltungsrecht jetzt in letzter Instanz ab. Mietkautionen dienten nur der Absicherung des aktuellen Mietverhältnisses. Auf die Frage, ob es tatsächlich offene Forderungen aus einem früheren Mietverhältnis gab, kam es wegen des Aufrechnungsverbots nicht an.
Quelle: Bundesgerichtshof VIII ZR 36/12)