Berlin (dapd). Mietverträge zwischen Verwandten werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn ihre Gestaltung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Wenn die Miete in Dienstleistungen und nicht in Geld beglichen wird, muss ihr Wert im Voraus vereinbart werden und nachvollziehbar sein. Ansonsten werden solche Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam (Aktenzeichen: 3 K 646/06 und 3 K 2511/06).
Im Streitfall hatte ein Hausbesitzer sein Haus an seine Eltern vermietet. Deshalb machte er Zinsen und Abschreibungen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend. Einnahmen gab er nicht an. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Werbungskosten aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses ab.
Im anschließenden Einspruchsverfahren erklärte der Kläger, seinen Eltern das Haus nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen überlassen zu haben. Ohne nachvollziehbare Nachweise sei auch dies nicht anzuerkennen, entschied jedoch das Finanzgericht.
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