Der Vermieter muss bei der Sanierung eines Gebäudes den aktuellen Schallschutzstandard einhalten. Wenn er das Gebäude nach der Sanierung im Mietvertrag einem neueren Baujahr zuordnet, kann der Mieter den Standard dieses Baujahrs erwarten. So entschieden durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 531 C 49/11).
Schallschutzstandard
In dem Fall verlangte der Mieter einer Wohnung einen verbesserten Trittschallschutz. Das Haus war 1950 gebaut und im Jahr 2000 teilweise saniert worden. Bei Abschluss des Mietvertrags ordnete die Vermieterin das Gebäude dem Baujahr 2000 zu. Der Trittschallpegel lag aber deutlich über den Werten, die nach der im Jahr 2000 gültigen Fassung der DIN 4109 zulässig waren.
Die Vermieterin müsse einen verbesserten Trittschallschutz herstellen, entschied das Gericht. Wenn ein Vermieter bauliche Veränderungen vornehme, könne der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.