Start Aktuelles Mietrecht: Nebenkosten – Betriebskostenabrechnung nicht pauschal beanstanden

Mietrecht: Nebenkosten – Betriebskostenabrechnung nicht pauschal beanstanden

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München (dapd). Ein Mieter kann die Höhe der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten nur beanstanden, wenn er sich auf die konkreten Abrechnungsergebnisse beruft. Ein pauschales Bestreiten der Nebenkostenabrechnung ohne Überprüfung ist unzulässig, befand das Amtsgericht München.

Ein Mieter hatte die Nachzahlung seiner Betriebskosten mit dem Argument verweigert, dass der Verbrauch zu hoch angesetzt worden sei. Einen Beweis dafür hatte er nicht. Seinem Anspruch auf Belegeinsicht war er nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig, erklärte das Gericht. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreitet. Dies habe er aber nicht getan, so das Gericht. Deshalb sei er zur Nachzahlung verpflichtet.

(AZ: 472 C 26823/11)

dapd.djn/T2012122001573/kaf/K2120/mwo/kl