Start Aktuelles Mietrecht Rechtstipp: Verjährung beginnt nach Übergabe der Wohnung

Mietrecht Rechtstipp: Verjährung beginnt nach Übergabe der Wohnung

0

Karlsruhe (dapd). Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache beginnen erst, wenn die Wohnung ordnungsgemäß übergeben ist. Auch wenn der Mieter vorher auszieht, zählt das Datum der offiziellen Rückgabe der Räume, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

In dem Fall zog ein Mieter vor dem Ende des Mietverhältnisses aus und bot dem Vermieter an, die Wohnung vorfristig zurückzugeben. Der lehnte das ab. Daraufhin warf der Mieter die Wohnungsschlüssel in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten. Die offizielle Wohnungsübergabe fand schließlich nach dem Ende des Mietverhältnisses statt.

Als der Vermieter Schadenersatzansprüche wegen Schäden geltend machte, verweigerte der Mieter die Zahlung mit dem Argument, die Forderungen seien verjährt, weil mehr als sechs Monate seit seinem Auszug aus der Wohnung vergangen waren.

Das sieht der BGH anders. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem er die Sache zurückerhält. Die Rückgabe setzt grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Schäden zu machen. Hingegen ist die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung.

(Aktenzeichen: VIII ZR 8/11)

dapd.djn/kaf/mwo