Berlin (dapd). Mieter dürfen bei Schönheitsreparaturen die Wände nicht in ungewöhnlichen Farben streichen. Sie sind verpflichtet, die Mietwohnung in einem Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Essen verweist der Deutschen Anwaltverein.
Der Mieter hatte während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in kräftigen Farben gestrichen. In einem Zimmer strich er die Wände nicht durchgängig, sondern sparte einen Bereich aus, vor dem ein Schrank stand.
Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz vom Mieter wegen Beschädigung des Mietobjekts. Er bekam recht. Zwar könne der Mieter während der bestehenden Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es handele sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht.
Es liege jedoch eine Vertragsverletzung vor, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, der die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreite. Damit sei eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich. Die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, mithin eine Beschädigung der Mietsache. Deshalb sei der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
(Aktenzeichen: LG Essen 10 S 344/10)
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