Karlsruhe (dapd). Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm berechtigt einen Mieter grundsätzlich nicht zur Mietminderung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Damit hatte die Klage eines Vermieters aus Berlin auf Zahlung der rückständigen Miete in letzter Instanz Erfolg.
In der Berliner Schlossallee war es wegen umfangreicher Straßenbauarbeiten in einer benachbarten Straße ab 2009 zu erhöhten Lärmbelästigungen der Anwohner gekommen. Grund war, dass der Verkehr 17 Monate lang über die Schlossallee umgeleitet wurde.
Der Mieter kürzte daraufhin die Miete wegen eines Mangels der Wohnung. Der BGH sprach dem Vermieter jetzt die rückständigen 1.386 Euro zu. Nur wenn der Mieter bei Vertragsabschluss die ruhige Lage als entscheidendes Kriterium benannte und der Vermieter dies zustimmend zur Kenntnis nahm, könne von einem vereinbarten Zustand der Wohnung gesprochen werden. Das war laut BGH hier jedoch nicht der Fall.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 152/12)
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