Berlin (dapd). Der Vermieter darf fiktive Kosten für die Straßenreinigung nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er die Arbeiten selbst erbracht hat. Hat ein Dritter die Straße unentgeltlich gereinigt, ist das nicht möglich, entschied das Landgericht Berlin.
In dem Fall hatte eine Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung Kosten für die Straßenreinigung und Schneebeseitigung aufgeführt, die ihr Ehemann unentgeltlich ausgeführt hatte. Das ist nicht zulässig, weil diese Kosten gar nicht anfielen, entschied das Gericht.
Umlagefähig sind nur Kosten, die dem Vermieter tatsächlich entstanden sind. Für den Fall, dass er diese in Eigenleistung erbringt, kann ein fiktiver Aufwendungsersatz für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden. Das gilt aber nicht, wenn ein Dritter die Leistungen unentgeltlich erbringt.
(Aktenzeichen: Landgericht Berlin 63 S 122/11)
dapd.djn/T2012090300489/kaf/K2120/mwo