Gießen (dapd). Der Vermieter darf einen Teil der Kaution des Mieters einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor (Aktenzeichen: 48 C 352/11).
Die Richter argumentierten, dass die Kaution Ansprüche des Vermieters absichert, die sich aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Dies erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach Ende des Mietverhältnisses erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
dapd.djn/T2012090300467/kaf/2120/mwo