Karlsruhe (dapd). Vermieter dürfen Betriebskosten, die bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, künftig nach Verbrauch abrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 97/11).
Der Vermieter könne jederzeit durch einseitige Erklärung bestimmen, dass die Betriebskosten künftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach dem erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung umgelegt werden. Er könne die Mietstruktur für verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasste Betriebskosten auch ändern, wenn zuvor eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart war. Daraus könne sich auch eine höhere Kostenbelastung des Mieters ergeben.
Das gilt uneingeschränkt auch für Altmietverträge, die vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 abgeschlossen wurden, urteilte der BGH. Eine Übergangsvorschrift, die etwas anderes anordnet, gibt es nicht.
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