München (dapd). Wenn die Entlüftungsanlage in einer Mietwohnung nicht funktioniert, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht München hervor (AZ: 461 C 2775/10).In dem Fall hatte sich im Bad einer Mieterin Feuchtigkeit gesammelt, weil der Abluftkanal verstopft war, durch den die feuchte Luft entweichen sollte. Der Schacht war im unmittelbaren Anschluss an die Wand des Badezimmers dicht und insgesamt in einem verdreckten Zustand. Die Mieterin machte Fotos und bat die Vermieterin um Abhilfe. Doch diese meinte, die Angelegenheit sei Sache der Mieterin.
Das sah das Gericht anders. Grundsätzlich obliege die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu seinen Lasten. Unter die Erhaltungspflicht fielen auch Anlagen, die der Ver- beziehungsweise Entsorgung der Mieträume dienten. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern betreffe auch den dahinter liegenden Schacht.
dapd.djn/kaf/K2120/mwo