Start Aktuelles Mietrecht: Vermieter muss Zimmertür nicht kürzen – kein Mietmangel

Mietrecht: Vermieter muss Zimmertür nicht kürzen – kein Mietmangel

0

Berlin (dapd). Der Vermieter muss die Zimmertür nicht kürzen, wenn der Mieter einen Teppich auf dem vorhandenen Linoleumfußboden verlegen möchte. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass der Mieter keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter die untere Türkante absägt, um ein Schließen der Türen zu ermöglichen (Aktenzeichen: 111 C 319/09). Es stelle keinen Mietmangel dar, wenn Mieter in ihrer Wohnung einen Teppichboden nicht verlegen können, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist.

Der Vermieter sei lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Nehmen jedoch die Mieter selbst Änderungen an der Mietsache vor, die dazu führen, dass diese nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden könne, liege darin kein Mangel der Wohnung, den der Vermieter zu beseitigen habe. Er müsse die Tür lediglich an dem von ihm verlegten Bodenbelag ausrichten.

dapd.djn/T2012090300478/kaf/K2120/mwo