Um ein wichtiges Schriftstück persönlich zu übergeben, darf eine Vermieterin bei der Mieterin auch an der Wohnungstür sturmklingeln. Das stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre der Mieterin dar, urteilte das Amtsgericht München.
Die Vermieterin hatte ihrer Mieterin wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt und verlangte die Räumung. In diesem Zusammenhang wollte sie mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Diese klingelte an der Wohnungstür sturm, um die Mieterin zur Öffnung der Tür zu bewegen und die mit der fristlosen Kündigung der Wohnung im Zusammenhang stehenden Dokumente zu übergeben.
Die Mieterin sah darin einen Eingriff in ihre Privatsphäre und verlangte Schadenersatz. Zudem sei ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt. Denn ihre eigene Tochter habe deswegen Angstzustände bekommen und sei zu ihrem Vater gezogen.
Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstür stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, meint das Gericht. Auch im Sturmklingeln sei kein solcher Eingriff zu sehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben. (AZ: 473 C 31187/11)
Eine fristlose Kündigung der Wohnung von Vermieter an Mieter zählt als wichtiges Schreiben, unabhängig von seiner Gültigkeit
dapd.djn/T2012081603159/kaf/K2120/mwo