Karlsruhe (dapd). Mieter müssen die Wartungskosten für ihre Gasthermen bezahlen, auch wenn im Mietvertrag keine Höchstgrenze für die Umlage vereinbart ist. Mit dem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Zahlungsklage eines Vermieters aus Berlin endgültig Erfolg.
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter eine Firma mit der jährlichen Wartung der Gastherme beauftragt und die Kosten anteilig umlegt. Eine Höchstgrenze war allerdings nicht festgelegt. Der BGH erklärte die Klausel nun für wirksam und verurteilte den Mieter rechtskräftig zur Zahlung seines Anteils von 58,48 Euro.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 119/12)
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