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Mietrechts-Irrtümer halten sich hartnäckig

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Wer dem Vermieter drei Nachmieter präsentiert, kann vorzeitig aus der Wohnung ziehen. Ein Irrtum.

Drei Nachmieter entlasten nicht vor vorzeitigen Auszug

Wer drei Nachmieter präsentiert, kann vorzeitig ausziehen. Das ist einer der drei hartnäckigsten Mieter-Irrtümer. Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Drei-Monats-Frist für Mieterkündigungen. Anders sieht es nur aus, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter-Vereinbarung getroffen wurde. Doch auch dann muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Bestehen beispielsweise Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Nachfolgers, kann der Vermieter ablehnen.
 

Mietvertrag – ungültige Klausel

Dieser und anderer Irrtümer führen oft zu Unstimmigkeiten, Streit oder sogar Gerichtsverfahren. Falsch ist demzufolge auch die Annahme, dass Mieter beim Auszug nicht renovieren müssen. Denn nur wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung steht oder gar nichts vereinbart wurde, darf der Mieter die Arbeiten verweigern. Ungültig sind zum Beispiel Klauseln, die starre Fristen oder eine Renovierungsverpflichtung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung enthalten. Werden jedoch flexible Zeiträume oder zustandsabhängige Bedingungen genannt, steht der Mieter in der Pflicht.

Durch nichts begründet ist auch die Annahme, zweimal laut feiern im Jahr sei erlaubt. Lärmbelästigung sei nämlich generell nicht gestattet, auch nicht zum Geburtstag oder anderen Anlässen. In der Realität werde das Feiern in der Wohnung zwar meist geduldet – aber nicht alles, was geduldet werde, sei auch erlaubt.

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