Karlsruhe (dapd). Erben müssen nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Mietschulden des Verstorbenen aufkommen, wenn die Überschuldung der Hinterlassenschaft amtlich festgestellt ist. Dieses Urteil verkündete am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit wurde die Klage eines Vermieters auf Zahlung von rund 7.700 Euro abgewiesen.
In dem Fall sollte die Tochter die ausstehende Miete für ihren verstorbenen Vater bezahlen. Der Mann war Mieter einer Wohnung in Nürnberg und hatte keinerlei Vermögen und auch keine Wertgegenstände hinterlassen. Das Mietverhältnis endete erst nach Ablauf der Kündigungsfrist drei Monate nach seinem Tod.
Die Vermieter, eine Gesellschaft, verlangten neben den rückständigen drei Monatsmieten auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und für die Resträumung der Wohnung, da die Tochter nicht alles leergeräumt habe.
Die Tochter machte geltend, dass der Vater nichts hinterlassen habe, und erhob die sogenannte Dürftigkeitseinrede. Eigentlich hätte sie auch das Erbe ausschlagen können, aber hierfür hatte sie die Frist überschritten. Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Haftung für Schulden des Verstorbenen aber ebenfalls beschränkt werden. Die Erben haften dann nur mit dem Wert des Nachlasses, ihr Privatvermögen kann nicht herangezogen werden.
Umstritten war bisher, ob die Haftungsbeschränkung auch für Mietschulden gilt oder ob in solchen Fällen der Erbe doch mit seinem eigenen Geld aufkommen muss.
Der BGH entschied jetzt, dass die Tochter nicht persönlich hafte. Die Mietschulden könnten nur aus dem Wert der Hinterlassenschaft getilgt werden. Da hier jedoch keine Werte vorhanden seien und die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde, könnten die Vermieter von der Tochter nichts verlangen. Der Vermieter erhält nun nur die Kaution des Verstorbenen, die aber nicht alle Kosten deckt.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 68/12)
dapd.djn/T2013012300462/uk/mwa