Frankfurt/Main (dapd). Neue Fenster können auch in denkmalgeschützte Gebäude eingebaut werden. Selbst komplizierte Kunstwerke aus den vergangenen Jahrhunderten lassen sich heute nachbauen oder ergänzen. „Nach einer den Vorgaben des Denkmalschutzes entsprechenden Modernisierung ist rein äußerlich kein Unterschied zu den ersetzten klassischen Fenstern festzustellen“, erklärt der Geschäftsführer des Verbandes Fenster + Fassade (VFF), Ulrich Tschorn.
Wer als Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses die Fenster auswechseln möchte, muss dies vorher mit der örtlichen Denkmalbehörde abstimmen und gegebenenfalls genehmigen lassen. Vorrangiges Ziel des Denkmalschutzes ist es, das Original zu erhalten. Ist das nicht möglich, müssen die Fenster in Struktur und Profil dem historischen Vorbild entsprechen.
„Dies bedeutet, dass bei Konstruktionsart, Materialwahl, Profilierung, Oberflächenbehandlung und Montage dem Charakter des schützenswerten Bauwerks Rechnung zu tragen ist. Der Architekturstil des Hauses soll nicht verfälscht und die Optik der alten Fenster beibehalten werden“, sagt Tschorn.
Auch moderne Wärmedämmfenster können dem Original entsprechend nachempfunden werden. Diese wirken mit Profilleisten und äußeren Blendrahmen optisch oft wie ein einfach verglastes Fenster, verfügen aber über wesentlich bessere Dämmeigenschaften. Eine andere Lösung sind Verbundfenster, die aus zwei Flügeln bestehen und sich so wie ein Einfachfenster öffnen und schließen.
„Die entsprechend ihrer handwerklichen Vorbilder sehr schmalen Profile dieser Fenster erfüllen in der Regel die Anforderungen des Denkmalschutzes. Neben dem traditionellen Rahmenwerkstoff Holz können heute auch zunehmend Rahmenwerkstoffe wie Kunststoff oder Aluminium eine originalgetreue Ästhetik gewährleisten“, erklärt VFF-Präsident Bernhard Helbing. Die aufwendigste Möglichkeit sei der exakte Nachbau des historischen Einfachfensters mit neuen technischen Leistungen.
„Modernisierungen, die für eine sinnvolle Nutzung und den Erhalt eines denkmalgeschützten Gebäudes notwendig sind, können von der Steuer abgesetzt werden“, sagt Tschorn. Zu den absetzbaren Maßnahmen zählen unter Umständen auch Ausgaben für Fenster, da sie zum sogenannten Erhaltungsaufwand der schützenswerten Immobilie zählen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Denkmalbehörde diese Aufwendungen in die für den Steuerabzug erforderliche Bescheinigung aufnimmt.
dapd