Karlsruhe (dapd). Mieterhöhungen sind nach Modernisierungsmaßnahmen auch dann zulässig, wenn der Vermieter zuvor die Baumaßnahme nicht angekündigt hat. Dieses Urteil hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet.
Ein Vermieter in Berlin hatte in einem Gebäude im ehemaligen Ostteil der Stadt einen Fahrstuhl einbauen lassen. Von seinen Plänen hatte er die Mieterin, eine 86 Jahre alte Dame, 2007 informiert. Als die Mieterin, die im 2. Obergeschloss wohnte, widersprach, zog der Vermieter seine Ankündigung zurück, baute den Fahrstuhl aber dennoch ein. Im September 2008 erhöhte er dann die Miete um monatlich 120 Euro, was 30 Prozent entsprach. Die betagte Frau zahlte nicht und verwies auf die fehlende – weil zurückgenommene – Ankündigung.
Der Mietsenat des BGH urteilte jetzt in letzter Instanz, dass die Mieterin die Erhöhung bezahlen muss. Nach dem Gesetz darf der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete aufschlagen. Die Ankündigung der Modernisierung löst ein Sonderkündigungsrecht des Mieters aus. Zweck der Ankündigungspflicht sei hingegen nicht, die Kostenumlegung einzuschränken.
Im Übrigen hätte die alte Dame den Fahrstuhleinbau nur dann nicht dulden müssen, wenn die Mieterhöhung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet hätte. Das wurde angesichts der finanziellenVerhältnisse der Seniorin jedoch von den Gerichten verneint. Nach Zahlung der erhöhten Miet- und Nebenkosten blieben ihr noch 1000Euro zum Leben.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 164/10)
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