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Nachbarrechtsgesetz: Hammerschlagsrecht und Leiterrecht – Zutritt zum Nachbargrundstück

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Zutritt zum Nachbargrundstück
Ihr Nachbar fordert Zugang zu Ihrem Grundstück? Dazu berechtigt ihn ggfs. das Hammerschlagsrecht. Das Leiterrecht erlaubt Nachbarn ggfs. darüber hinaus, ein Baugerüst auf dem Nachbargrundstück aufzustellen und sogar Bauhgeräte und Baumaterialen vorübergehend dort zu lagern.

— von Katja Fischer — Berlin. Der Riss an der Fassade wird immer größer. Schnelles Handeln ist angesagt, damit er sich nicht zu einem größeren Gebäudeschaden auswächst. Doch vom eigenen Grundstück aus ist eine Reparatur nicht möglich, denn die Fassade befindet sich direkt auf der Grundstückgrenze zum Nachbarn. „Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, darf ein Grundbesitzer das Grundstück des Nachbarn betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen“, erklärt Kai Warnecke, Rechtsexperte des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland.

Dazu berechtigt ihn das sogenannte Hammerschlagsrecht. Das Leiterrecht erlaubt ihm darüber hinaus, ein Baugerüst auf dem Nachbargrundstück aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und Materialen dort zu lagern.

Diese Begriffe klingen altmodisch, sind aber hochaktuell. Denn heute wollen viele Hauseigentümer ihre Gebäude dämmen und benötigen dafür oft auch den Zutritt zu den Nachbargrundstücken. „Bevor sie die Arbeiten in Angriff nehmen, sollten sie die rechtliche Lage recherchieren“, rät Warnecke. Auskunft geben zum Beispiel die regionalen Haus & Grund-Vereine.

Zutritt zu den Nachbargrundstück: Unterschiede im Detail

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt. Es gibt Unterschiede in den Details, aber die grundsätzlichen Regelungen sind ähnlich. Demnach müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte dulden, dass ihr Grundstück vom Nachbarn betreten und benutzt wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit hohen Kosten ausgeführt werden können. „Der Einsatz eines Spezialkranes wäre zum Beispiel unwirtschaftlich und kann vom Nachbarn nicht verlangt werden.“

Natürlich muss der Bauherr dafür sorgen, dass sich die Belastungen für seinen Nachbarn in Grenzen halten. Schäden müssen möglichst vermieden werden. „Wenn für Fassadenarbeiten ein Gerüst direkt auf einem Blumenbeet aufgestellt werden muss, kann man nicht verhindern, dass Putz darauf fällt und die Pflanzen zerstört werden“, sagt Warnecke. „Aber man kann besondere Härten vermeiden. Liebt der Nachbar zum Beispiel Krokusse, muss das Gerüst nicht gerade zur Blütezeit auf der Krokuswiese aufgestellt werden, sondern vielleicht einige Wochen später.“

Die Arbeiten dürfen auch nicht zur Unzeit vonstattengehen, zum Beispiel abends oder am Wochenende. Und sie sollten zügig erfolgen, um den Nachbarn nicht über Gebühr zu belasten. „Erst einmal das Gerüst aufbauen und dann weiter sehen – das geht gar nicht“, betont der Jurist. Gegen wetterbedingte Verzögerungen oder krankheitsbedingten Ausfall von Handwerkern kann der Bauherr aber wenig tun.

Nachbarschaftsstreit vermeiden und rechtzeitig mit dem Nachbarn reden

Information, Kommunikation und gegenseitige Rücksichtnahme sind unerlässlich für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Das größte Verständnis wird der Bauherr erzielen, wenn er rechtzeitig und detailliert mit seinem Nachbarn redet, ihn über das Vorhaben informiert und seine Belange berücksichtigt.

Je nach Bundesland muss der Nachbar zwei Wochen bis einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich ankündigen, dass er sein Hammerschlags- und Leiterrecht ausüben will. „Für viele duldende Grundstückseigentümer ist es beruhigend, dass sie einen verschuldungsunabhängigen Schadenersatzanspruch gegenüber ihrem Nachbarn haben“, sagt der Rechtsexperte. „So lassen sich alle Schadensfälle unkompliziert regeln.“

In einigen Landesgesetzen ist auch geregelt, dass der duldende Nachbar Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. „Aber das ist mehr ein symbolischer Wert“, sagt Warnecke. Wichtiger als Geld sei es, das gute Nachbarschaftsverhältnis zu erhalten.

Das gelte auch, wenn der Nachbar das Ansinnen zunächst ablehnt und sein Grundstück nicht zur Verfügung stellen will. „Dann darf man selbstverständlich nicht eigenmächtig auf sein Grundstück“, stellt der Experte klar. Aber man sollte auch nicht sofort vor Gericht ziehen. „Besser ist reden, verhandeln, notfalls auch mit einem Schlichter.“ Helfe alles nicht, sei eine gerichtliche Entscheidung allerdings unausweichlich.

Zusammenfassung: Das altmodisch klingende Hammerschlagsrecht lässt Reparaturen vom Nachbargrundstück aus zu, sofern es keine andere wirtschaftliche Lösung zur Ausführung der Arbeiten gibt. Im Regelfall geht es um die Aufstellung eines Baugerüstes. Das Leiterrecht erlaubt darüber hinaus, das Gelände betreten zu dürfen, vorübergehend Geräte und Baumaterial dort zu lagern. Vor dem Ausüben des Hammerschlagsrechts und des Leiterrechts empfiehlt es sich frühzeitig Kontakt zum Nachbarn aufzunehmen. Lehnt dieser das Hammerschlagsrecht und des Leiterrecht ab, muss ein Anwalt eingeschaltet und eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

kl/dapd.djn/T2013022001506/kaf/K2120/mwo