Bonn (dapd). Verschweigt ein Immobilienverkäufer einen Mangel am Haus, an der Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum, kann der Käufer unter Umständen sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Mangel entdeckt. Weil die arglistige Täuschung das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers zerstören kann, muss er keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs weist der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ hin (AZ: V ZR 147/09).
Setzt der Käufer dem Verkäufer allerdings eine Frist zur Beseitigung des Mangels, entfällt das sofortige Rücktrittsrecht. Denn damit zeigt er nach Auffassung der Richter, dass er dem Verkäufer trotz der Täuschung weiterhin vertraut. Wird der Mangel in der gesetzten Frist behoben, kann der Verkäufer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die verkaufte Sache dann vertragsgerecht ist.
Geht es um einen Schaden am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage, reicht es nach Auffassung des BGH schon aus, wenn sich der Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist bereit erklärt, die Kosten für die Beseitigung der Mängel zu übernehmen. Allerdings müssen die Reparaturen bzw. Sanierungen in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
„Wer von einem Immobilienvertrag zurücktreten will, sollte sich unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten lassen“, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin im Verein Wohnen im Eigentum. Im Prinzip sei es zwar richtig, bei Mängeln eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Doch im Einzelfall könne dies zum Bumerang werden.
dapd