Berlin (dapd). Wohnungsverwalter nehmen es manchmal nicht so genau mit ihren Pflichten. Zwar sind sie grundsätzlich an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet.
Doch sollten sich Wohnungseigentümergesellschaften nicht darauf verlassen, dass der Verwalter alle Baumängel vor Ende der Gewährleistungspflicht entdeckt und beseitigen lässt. Besser sei es, rechtzeitig einen unabhängigen Sachverständigen mit der Kontrolle des Objekts zu beauftragen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
Vor allem junge Eigentümergemeinschaften erleben den Anwälten zufolge gelegentlich eine böse Überraschung, wenn nach fünf Jahren der Verwalter wechselt. Dann entdeckt der neue Verwalter Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen.
Baummängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
Hintergrund: Der erste Verwalter wird meist noch vom Bauträger eingesetzt, der die Anlage gebaut hat. Weil aber alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt werden, vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden müssen, kann es passieren, dass der vom Unternehmer eingesetzte Verwalter diese Baummängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verschleppt.
Ist die Frist verstrichen, müssen die Eigentümer die Baumängel auf eigene Kosten beseitigen lassen. Zwar können sie gerichtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert seine Zeit.
Zusammenfassung: Immobilieneigentümer und Wohnungseigentümergesellschaften / Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten selbst auf Baumängel prüfen und kontrollieren. Dazu können sie unabhängige Sachverständige beauftragen das Immobilienobjekt auf Baumängel zu untersuchen. Alle Mängel die während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt werden, müssen vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden.
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