Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil zur Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte bei außerbörslich gehandelten Wertpapieren die Rechte von Kleinanlegern gestärkt. Wendet sich der Herausgeber von solchen Wertpapieren ausdrücklich auch an das börsenunerfahrene Publikum, so muss er davon ausgehen, dass ein Anleger sich „allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt“, heißt es in dem am Dienstag verkündeten Urteil.
Im vorliegenden Fall klagte ein Kleinanleger auf Rückabwicklung des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen der mittlerweile insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (WBL) in Höhe von 5.000 Euro. Der BGH sah den entsprechenden Verkaufsprospekt mit dem Titel „Ausgewogene Konditionen“ jetzt als „unvollständig“ und damit fehlerhaft an und gab dem Kläger Recht.
Der mit der J. S. Immobilienbeteiligungen e.K. bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der dem Mehrheitsaktionär den Zugriff auf Anlagegelder der WBL erlaubte, hätte im Prospekt erläutert werden müssen. Selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts sei „nicht zu erkennen“ gewesen, dass der Hauptaktionär aufgrund seines Weisungsrechts „der WBL unabhängig von deren Ertragslage zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Kapital entziehen konnte“, betonte der BGH.
Das Urteil ist nach Angaben des BGH „richtungsweisend“ für zahlreiche in den unteren Instanzen anhängige Fälle.
(AZ: BGH XI ZR 344/11)
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