Kassel (ddp.djn). Hauseigentümer, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach «Hartz IV» erhalten, können Finanzierungskosten für ihr Eigenheim nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung verlangen. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, entschied das Bundessozialgericht. Den Vergleichsmaßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße. Für zwei Personen waren das im vorliegenden Fall 65 Quadratmeter. Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschritten, sind unangemessen, so die Richter.
(AZ: B 14 AS 32/07 R)
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