Start Aktuelles Rechtstipp: Abberufener Verwalter darf keine Forderungen einziehen

Rechtstipp: Abberufener Verwalter darf keine Forderungen einziehen

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Karlsruhe (dapd). Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der wegen gravierender Pflichtverletzungen vorzeitig abberufen wurde, darf keine Forderungen der WEG mehr einziehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In diesem Fall sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.

In dem Fall war die Verwalterin aufgrund der Regelung im Verwaltervertrag ermächtigt, rückständige Hausgelder in eigenem Namen gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung sei jedoch durch ihre gerichtliche Abberufung entfallen, urteilte der BGH. Ab diesem Zeitpunkt dürfe sie keine Gelder mehr für die Gemeinschaft entgegennehmen. Eine im Verwaltervertrag erteilte Einziehungsermächtigung erlösche.

(Aktenzeichen: V ZR 55/11)

dapd.djn/kaf/K2120/mwo