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Rechtstipp: Architekt kann für Wasser im Keller haften

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Karlsruhe/Düsseldorf (ddp.djn). Tritt Wasser in einen Keller ein, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) der Architekt dafür haftbar gemacht werden. Im verhandelten Fall hatte ein Architekt einen Bauherrn auf Zahlung seines ausstehenden Honorars verklagt. Dieser hielt das Geld jedoch zurück, weil der Keller in seinem fast neuen Haus überflutet war und er den Architekten dafür verantwortlich machte. Dessen Planung sei mangelhaft gewesen, so dass sich Grundwasser seinen Weg durch die unzureichende Abdichtung des Kellers und einer Rohrdurchführung bahnen konnte.

Laut BGH hatte der Architekt keine besonderen Sicherungsvorkehrungen gegen drückendes Grundwasser eingeplant. Es sei aber seine Aufgabe so zu planen, dass bei sachgerechter Ausführung ein Schaden auszuschließen sei, so der BGH.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit den Pflichten planender Architekten. In seinem Urteil heißt es: «Wer die Planung und Errichtung eines Hauses nebst Keller übernimmt, muss sich – wie jeder mit der Planung eines Bauvorhabens mit Kellergeschoss beauftragte Architekt – nach den Grundwasserständen erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,30 Meter ausrichten.»

(BGH AZ: VII ZR 212/99; OLG Düsseldorf AZ: 22 U 257/92)

ddp.djn/kaf/mwo