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Rechtstipp: Ehepartner kriegen Betriebskostenabrechnung nur einmal

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Karlsruhe (ddp.djn). Ein Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung nur einem Ehepartner zusenden. Dies ist ausreichend, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Er müsse die Abrechnung nicht auch noch an den anderen schicken oder sie an beide adressieren.

Grund hierfür sei, dass Mieter, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Danach sei der Vermieter berechtigt, nach seinem Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, so der BGH. Die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen. Diese Fälligstellung sei kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss.

(AZ: VIII ZR 263/09)

ddp.djn/kaf/mwo

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